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   Essener Bürgerinitiative gegen den Bau der A52    

 

Folgender Antrag wurde von Patrik Köbele, einem der Sprecher der Bürgerinitiative "Stoppt A52" beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 2. April 2003 gestellt:
 
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
 
Des Patrik Köbele (Antragsteller) gegen das Land Nordrhein-Westfalen, Verkehrsministerium, vertreten durch den Minister (Antragsgegner)
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
hiermit beantrage ich auf dem Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner wie folgt zu entscheiden:
  • 1)   Mir bzw. weiteren Vertretern der BI ist Akteneinsicht in alle Unterlagen, die den Weiterbau der A52 zwischen den Autobahnkreuzen Essen Nord (A42) und Essen-Ost (A40/A52) betreffen, zu gewähren.
     
  • 2)   Das Landesverkehrsministerium, die Landesbetriebe Straße (Niederlassungen Essen und Bochum) werden verpflichtet diesen zu gewähren.
Ich stelle klar, dass Akteneinsicht im Rahmen des rechtlich zulässigen beantragt wird.
 
Für den Fall, dass das Gericht die o.g. Anordnungen nicht bereits im schriftlichen Verfahren beschließt, bitte ich ausdrücklich um mündliche Verhandlung.
 
Begründung:
  • 1)   Ich habe persönlich und im Namen der Bürgerinitiative per Brief mit Datum vom 8. Januar 2003 Auskunft über die Planungen zum Weiterbau der A52 von folgenden Institutionen verlangt (Anlage 1) und mich dabei auf das sogenannte "Informationsfreiheitsgesetz NRW" berufen:
     
        a.  Bundesministerium
        b.  Landesministerium
        c.  Oberbürgermeister der Stadt Essen
     
    Von allen dreien erhielten ich / wir keine substantiellen Auskünfte (siehe Anlagen 2 bis 4), die unter a) und b) genannten verwiesen mich / uns aber an die Landesbetrieb Straße -Niederlassung Essen.
     
  • 2)   Mit Schreiben vom 3. März 2003 wandte ich mich persönlich und im Namen der BI an die Landesbetriebe Straße.
     
    Siehe Anlage 5
     
    Wiederum erbat ich / wir Auskunft zu bestimmten Fragen und beantragte "gleichzeitig Akteneinsicht in die Akten zum Weiterbau der A52 (..)". Ich/Wir baten um Akteneinsicht im März bzw. Anfang April 2003.
     
  • 3)   Dieses Ansinnen wurde durch den Landesbetrieb Straßenbau mit Schreiben vom 10. März abgelehnt.
     
    Siehe Anlage 6
     
    Ich bzw. Wir wurden auf Herbst 2003 und den Abschluss einer Machbarkeitsstudie zur Frage der möglichen Privatfinanzierung vertröstet. Die Akteneinsicht wurde per Nichterwähnung verweigert.
     
  • 4)   Diese Herangehensweise widerspricht dem sogenannten "Informationsfreiheitsgesetz fundamental.
     
  • 5)   Die besondere Dringlichkeit, die eine einstweilige Anordnung rechtfertigt, ergibt sich aus folgender Sachlage:
     
      a.   Der Referentenentwurf zum Bundesverkehrswegeplan ist veröffentlicht
      b.   Dieser wird auf Ebene der Bundesländer bis Ende Mai 2003 beraten
      c.   Noch in diesem Jahr soll eine Entscheidung im Bundestag erfolgen
     
    Mit diesem Bundesverkehrswegeplan werden die Grundlagen für planerische Aktivitäten und die tatsächliche Realisierung der A52 gelegt werden, wenn die A52 im sogenannten "vordringlichen Bedarf" eingestuft wird.
     
    Die politische Einflussnahme von Bürgern, Bürgerinitiativen, die mittlerweile in Essen und Gladbeck bestehen, auf die Planungen und alle weiteren Aktivitäten sind nach Beschlussfassung drastisch beschnitten. Ein Bundesverkehrswegeplan gilt regelmäßig für eine Dekade.
     
    Deshalb muss Bürgern und einer Bürgerinitiative die Möglichkeit gegeben werden sehr schnell über Planungsstand, Trassenführung etc. zu informieren, deshalb greift das sogenannte "Informationsfreiheitsgesetz NRW" akut und deshalb ist auch eine einstweilige Anordnung ohne vorherigen rechtsfähigen Bescheid gerechtfertigt.
     
  • 6)   Die Antwort der Landesbetrieb Straße legen im Zusammenhang mit den Verweisen des Bundesministeriums für Verkehr, des Landesministeriums für Verkehr, die beide explizit an die Landesbetriebe Straße verwiesen, sowie der nichtssagenden Antwort des Oberbürgermeisters den Verdacht nahe, dass hier im Gegensatz zur Intention und zum Geist des sogenannten "Informationsfreiheitsgesetz NRW" lediglich auf Zeit und Vorenthaltung von Informationen gespielt wird.
     
Mit freundlichen Grüßen
 
Patrik Köbele